CAMBIA LINGUA 
DISCLAIMER

Diese Übersetzung ist unverbindlich und dient ausschließlich Informationszwecken. Im Falle von Unklarheiten und/oder Unstimmigkeiten wird auf die italienische Originalfassung verwiesen, die die einzige rechtsverbindliche Fassung darstellt.

§ 1 Name

Die ASSOCIAZIONE ITALIANA DI GERMANISTICA / AIG (ITALIENISCHER GERMANISTENVERBAND) hat ihren eingetragenen Sitz beim Istituto Italiano di Studi Germanici in Rom, Via Calandrelli 25.

Die Verlegung des eingetragenen Sitzes hat keine Satzungsänderung zur Folge, muss aber den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Der Verband kann zur Ausübung seiner Tätigkeit andere Geschäftsstellen als den eingetragenen Sitz einrichten.

§ 2 Zweck und Dauer

Der Verband verfolgt keine politischen oder erwerbsorientierten Zwecke. Die Ziele des Verbandes sind folgende:

  • Förderung besonders gesellschaftsrelevanter Forschung im Rahmen des universitären Studiums der deutschen Sprache und Literatur in Italien;
  • Förderung von Kontakten zwischen den Mitgliedern und mit Fachexpertinnen und Fachexperten der oben genannten Fachrichtungen, die nicht im Bereich der italienischen Universitätslehre tätig sind;
  • Aufbau und Pflege von Informationsaustausch und Kooperationskontakten mit Kultureinrichtungen und Einzelpersonen aus den oben genannten Forschungs
  • und Lehrgebieten in Italien und im Ausland;
  • allgemeine Interessenvertretung der oben genannten Forschungs
  • und Lehrgebiete gegenüber Dritten;
  • Organisation und Durchführung von kulturellen Aktivitäten und insbesondere Veranstaltung einer oder mehrerer Tagungen während des dreijährigen Mandats des jeweiligen Vorstands, auf denen die Mitglieder ihre Forschungsergebnisse vorstellen bzw. in wissenschaftlichen Austausch treten können. Die jeweils zu behandelnden Forschungsthemen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand nach eingehender Beratung mit den Mitgliedern festgelegt. Außerdem können Studientage oder Tagungen für die Sachverständigen einzelner Teildisziplinen durchgeführt werden, die nicht alle Forschungsgebiete der aktiven Mitglieder des Verbandes betreffen, vorausgesetzt, dass der Gesamtverband darüber informiert wird und in jedem Fall mindestens einmal innerhalb des Trienniums vollständig einbezogen wird.

Das Bestehen des Verbandes ist zeitlich nicht befristet.

§ 3 Mitglieder

§ 3.1 Aufnahmekriterien

Folgende Personen sind berechtigt, als ordentliche Mitglieder dem Verband beizutreten, sofern sie den Mitgliedsbeitrag entrichten:

  1. Fest angestellte Professorinnen/Professoren und Forscherinnen/Forscher (ricercatrici/ricercatori) mit befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen, die in Forschung und Lehre in wissenschaftlichen Disziplinen der deutschen Sprache und Literatur an italienischen Universitäten tätig sind;
  2. Freigestellte oder im Ruhestand befindliche Professorinnen/Professoren, die in Forschung und Lehre in wissenschaftlichen Disziplinen der deutschen Sprache und Literatur an italienischen Universitäten tätig waren.
  3. Inhaberinnen/Inhaber eines Doktortitels, der thematisch mit den sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachbereichen der Germanistik zusammenhängt.

Auf Antrag einer Interessentin/eines Interessenten (Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, Übersetzerinnen/Übersetzer, Dolmetscherinnen/Dolmetscher ohne feste Universitätsanstellung) und nach schriftlicher Befürwortung durch zwei ordentliche Verbandsmitglieder prüft der Vorstand die wissenschaftlichen und professionellen Voraussetzungen der Kandidatin/des Kandidaten und leitet den Antrag an die Mitgliederversammlung weiter, die über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft ist mit Zeitpunkt der Zahlung des Mitgliedsbeitrags gültig.

§ 3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder

  • haben das Recht, die Organe des Verbandes (Vorstand) zu wählen und selbst zu Organen gewählt zu werden;
  • haben das Recht, Informationen über die Aktivitäten des Verbandes zu erhalten und nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vorstand die bei der Wahrnehmung ihnen zugewiesener Aufträge nachweislich entstandenen Kosten erstattet zu bekommen;
  • haben die Pflicht ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die Satzung sowie gegebenenfalls eine verbandsinterne Geschäftsordnung zu respektieren;
  • üben ihre Tätigkeit im Verband freiwillig und unentgeltlich und ohne direkte oder indirekte eigenwirtschaftliche Interessen aus.

Der Mitgliedsbeitrag ist nicht übertragbar.

§ 3.3 Ehrenmitglieder

Die Präsidentin/der Präsident kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Persönlichkeiten oder Organisationen zu Ehrenmitgliedern vorschlagen, die sich in besonderem Maße um die Förderung der Ziele des Vereins und um die kulturelle Vermittlung zwischen Italien und den deutschsprachigen Ländern verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit, können an den Sitzungen des Verbandes und der Jahreshauptversammlung teilnehmen und beratend für den Verband tätig sein, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden. Jeder Vorstand kann während seiner Amtszeit maximal drei Kandidatinnen/Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.

§ 3.4 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Mitglieder, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind, können weder ihr aktives noch ihr passives Stimmrecht ausüben noch an Abstimmungen jeglicher Art teilnehmen. Nach zwei Jahren Zahlungsrückstand und bei ausbleibender Einzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung erlischt die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung, die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und besteht aus allen Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten durch schriftliche Mitteilung per E-Mail oder auf ausdrücklichen und begründeten Antrag mit traditioneller Briefpost einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im Voraus zugestellt werden. Die Mitteilung per elektronischer Post ist auch dann gültig, wenn diese aufgrund zu geringen Speicherplatzes bei der Empfägnerin/beim Empfänger an das Sekretariat zurückgesandt wird; dasselbe gilt bei ungültiger Adresse, sofern das Mitglied nicht rechtzeitig eine neue Adresse bekanntgegeben hat; im Fall der traditionellen Briefpost ist eine Mitteilung auch dann gültig, wenn diese an das Sekretariat zurückgeschickt wird, weil die Empfängerin/der Empfänger ihre/seine Adresse geändert hat, ohne das Sekretariat rechtzeitig zu benachrichtigen. In der Mitteilung sind Datum, Ort und Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zur Billigung der Jahresbilanz und des Haushaltsplans einberufen werden. Ebenso muss die Mitgliederversammlung von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, die den Jahresbeitrag entrichtet haben, dies beantragt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach Antragstellung einzuberufen.

Im Fall einer Statutsänderung oder zwecks Auflösung des Verbandes wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In allen anderen Fällen wird die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Mehrheit der Stimmen von mindestens der Hälfte und einer weiteren Stimme der anwesenden Mitglieder, die den Jahresbeitrag entrichtet haben. Bei der zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.

Vollmachten sind bei Abstimmungen nicht zugelassen. Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Vorstands ist die Stimmabgabe per Briefwahl, telematisch oder auf Stimmzetteln zulässig. Außer in ausdrücklich vorgesehenen Sonderfällen werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. Die Sekretärin/der Sekretär des Vorstands führt das Protokoll. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, andere Personen auf Antrag mit der Protokollführung zu betrauen.

§ 6 Aufgaben Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um

  • die Aktivitäten des Verbands festzulegen;
  • die Vermögensrechnung sowie die Jahresbilanz und den Haushaltsplan nach dem in § 13 festgelegten Verfahren zu billigen;
  • auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Höhe des Jahresbeitrags und sonstiger eventueller Beiträge zu beschließen;
  • den Bericht und eventuelle weitere Anträge der Präsidentin/des Präsidenten zu erörtern und zu billigen;
  • die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen;
  • Beschlüsse über Anträge zu fassen, die von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt werden;
  • einen Wahlausschuss zu wählen, der die korrekte Durchführung der Wahl der Organe überwacht;
  • nach Ablauf des vorausgehenden Mandats die Präsidentin/den Präsidenten und den Vorstand in geheimer Abstimmung gemäß dem in § 9 festgelegten Verfahren zu wählen;
  • gegebenenfalls eine verbandsinterne Geschäftsordnung bzw. deren Änderung zu billigen;

Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, um

  • eventuelle Satzungsänderungen zu beschließen
  • die eventuelle Auflösung des Verbands zu beschließen.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederverssammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder nach der ersten Einberufung und bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder nach der zweiten Einberufung beschlussfähig.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung verabschiedet mit der Mehrheit der Anwesenden eventuelle Statutsänderungen; sie löst den Verband auf und überträgt sein Vermögen auf die Anfallberechtigten (vgl. § 14), wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder dafür stimmen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und vier Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Präsidentin/der Präsident ernennt eins der Vorstandsmitglieder zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten. Den Vorsitz des Vorstands hat die Präsidentin/der Präsident inne; der Vorstand wird gemäß den Bestimmungen des § 10 gewählt.

Der Vorstand

  • entscheidet über alle Angelegenheiten, die das Funktionieren des Verbands und die Verbandsregelungen betreffen; die Präsidentin/der Präsident ist ausführendes Organ;
  • unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Ausarbeitung der Jahresbilanz, des Haushaltsplans und der Vermögensrechnung und haftet gesamtschuldnerisch;
  • unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Aktualisierung der Mitgliederlisten und -adressen auf der Grundlage der von diesen zur Verfügung gestellten Daten und, in Person der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters, bei der rechtsgültigen Erfassung der Einnahmen und Ausgaben.

Im Fall von Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Vorstand gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.

Die Präsidentin/der Präsident ernennt die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten aus den Reihen der Vorstandsmitglieder; zu den Aufgaben der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten siehe § 9. Aus dem Vorstand werden eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister und eine Schriftführerin/ein Schriftführer gewählt. Im Fall eines Rücktritts oder einer andauernden Verhinderung eines Vorstandsmitglieds kann die Präsidentin/der Präsident auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung Nachwahlen ansetzen. Der Vorstand kann in jedem Fall seine Amtstätigkeit bis zum vorgesehenen Ablauf des Mandats fortführen.

Das Mandat des Vorstands hat eine Dauer von drei Jahren und seine Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

§ 9 Präsidentin/Präsident

Die Präsidentin/Der Präsident muss ein/e an einer italienischen Universität fest angestellte/r Professorin/Professor sein.

Die Präsidentin/Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin/des Vorgängers nach dem in § 10 festgelegten Verfahren gewählt.

Die Präsidentin/Der Präsident

  • beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und hat den Vorsitz inne;
  • vertritt den Verband nach außen;
  • ist für das Finanzmanagement des Verbands verantwortlich;
  • schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrags zur Beratung vor;
  • erstellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand (mit dem sie/er gesamtschuldnerisch haftet) zu den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen die Vermögensrechnung, die Jahresbilanz und den Haushaltsplan und legt sie der Mitgliederversammlung zur Billigung vor;
  • legt der Versammlung Anträge zur Aufnahme neuer Mitglieder zur Entscheidung vor;
  • organisiert eine oder mehrere Tagungen gemäß § 2;
  • kann wissenschaftliche Kolloquien unter Beteiligung der Mitglieder sowie mit italienischen und ausländischen germanistischen Verbänden organisieren;
  • erstellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Newsletter und versendet ihn an die Mitglieder;
  • kann ihre/seine Amtsgeschäfte im Fall einer Verhinderung auf die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten übertragen.

Die Präsidentin/Der Präsident hat ein Mandat von drei Jahren und kann nicht für ein unmittelbar auf ihre/seine Amtszeit folgendes Mandat wiedergewählt werden, weder als Präsidentin/Präsident noch als Vorstandsmitglied.

Im Fall eines Rücktritts oder bei andauernder Verhinderung wird die Präsidentin/der Präsident durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten ersetzt, die/der innerhalb von fünf Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines neuen Präsidentin/Präsidenten einberuft.

§ 10 Regelungen für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Vorstands

Bei der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Vorstands haben alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, das aktive und passive Wahlrecht.

Die/Der scheidende Präsidentin/Präsident setzt die Wahl an und teilt den Wahlberechtigten den Wahltermin spätestens zwei Monate vor der Wahl auf den in § 5 festgelegten Kommunikationswegen mit. In derselben Weise machen die Kandidatinnen/Kandidaten für die Präsidentschaft unter Berücksichtigung etwaiger durch die/den scheidende/n Präsidentin/Präsidenten festgelegter Sonderregelungen spätestens dreißig Tage vor der Wahl ihre Programme und die angestrebte Zusammensetzung des Vorstands (vier weitere Mitglieder) publik. Die Wählerinnen/Wähler geben unabhängig von ihrem Rang, ihrer Fachrichtung oder ihrem Dienstort ihre Stimme ab. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme für die gesamte Wahlliste, die Präsidentin/Präsident und Vorstand einschließt. Zu Beginn des Wahlverfahrens ist es möglich, weitere Kandidaturen einzureichen, die jeweils Präsidentin/Präsident und Vorstand umfassen müssen. Die Kandidaturen können vor jedem Wahlgang ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

Die Präsidentin/Der Präsident und der Vorstand sind nach dem ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit und nach den folgenden Wahlgängen mit der einfachen Mehrheit gewählt.

§ 11 Betriebsstandort

Der eingetragene Verbandssitz ist der in § 1 genannte. Der operative Betriebsstandort und die Anschrift sind jeweils der Universitätssitz der/des amtierenden Präsidentin/Präsidenten.

§ 12 Verbandsvermögen

Das Verbandsvermögen setzt sich aus den vom Verband festgelegten Mitgliedsbeiträgen sowie aus Spenden und Vermächtnissen von Personen und von öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen.

Dem Verband ist es untersagt, direkt oder indirekt Gewinne und Vermögensüberschüsse sowie Finanzierungsmittel, Rücklagen oder Kapital während seines Bestehens an Verwalterinnen oder Verwalter, Mitglieder, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder generell an Dritte auszuschütten, sofern die Zuwendung oder Ausschüttung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder zugunsten von Einrichtungen erfolgt, die laut Gesetz, Statut oder Verordnungen Teil derselben einheitlichen Institution sind und dieselbe Tätigkeit bzw. andere institutionelle Tätigkeiten ausüben, die gemäß den geltenden Vorschriften unmittelbar und ausdrücklich vorgesehen sind.

Der Verband ist verpflichtet eventuelle Gewinne und Vermögensüberschüsse ausschließlich in die Durchführung von Aktivitäten zu investieren, die den Verbandszwecken dienen.

§ 13 Billigung der Jahresbilanz und des Haushaltsplans

Die Präsidentin/Der Präsident präsentiert der Mitgliederversammlung entsprechend den gesetzlichen Fristen die Vermögensrechnung, die Jahresbilanz sowie den Haushaltsplan.

Die Versammlung wählt drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, die nicht zwingend Mitglieder des Verbands sein müssen. Sie erhalten den Auftrag, die Buchführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, damit diese ihrer Zuständigkeit entsprechend darüber beraten und abstimmen kann.

§ 14 Verbandsauflösung

Die Auflösung des Verbands wird von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, die von der Präsidentin/vom Präsidenten mindestens dreißig Tage im Voraus einberufen wird.

Im Fall seiner Auflösung ist der Verband unabhängig von der Ursache der Auflösung verpflichtet, sein Vermögen einer anderen nicht kommerziellen Einrichtung zu überlassen, die ähnliche institutionelle Tätigkeiten ausübt, sofern nicht eine andere Bestimmung mit vergleichbaren Zielen oder zu gemeinnützigen Zwecken entsprechend gesetzlicher Vorschrift nach Konsultation der Kontrollinstanz gemäß § 3, Art. 190 des Gesetzes Nr. 662 vom 23.12.1996 (italienisches Bürgerliches Gesetzbuch / Codice Civile) vorgesehen ist oder eine andere Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice Civile) und der für den Sachverhalt geltenden Gesetze finden für alle Betreffe Anwendung, die im vorliegenden Statut nicht ausdrücklich berücksichtigt sind.